Beitritt
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Die Jahres-Mitgliedsbeiträge:
Ordentliche Mitglieder– Einzelmitglied mindestens 25 EURO
– Lebenspartnerschaft mindestens 35 EURO
– Schüler / Studierende / Auszubildende mindestens 15 EURO
– Firma mindestens 125 EURO
Fördernde Mitglieder
– natürliche Person mindestens 150 EURO
– juristische Person (Firma, Körperschaft) mindestens 500 EURO
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Satzung
Das PDF der Vereinssatzung können Sie hier aufrufen.(Die männliche Form steht aus Einfachheitsgründen für beide Geschlechter.)
Präambel (zitiert aus den UNESCO-»Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt«)
»Das Kulturerbe und das Naturerbe zählen zu den unersetzlichen Besitztümern nicht nur jedes Volkes, sondern der ganzen Menschheit.« Sie »können wegen ihres außergewöhnlichen universellen Wertes [...] als des besonderen Schutzes gegen die ihnen immer stärker drohenden Gefahren würdig betrachtet werden.«
§1 Name, Rechtsstatus und Sitz
1 Der Verein führt den Namen »Bürger für das Welterbe – Park Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal e.V.«.
Der Rechtsstatus ist der eines eingetragenen Vereins.
2 Sitz des Vereins ist Kassel.
§2 Zweck des Vereins
1 Der Verein fördert den Schutz und Erhalt der historischen Schloßgärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal und ihrer Bauten als einzigartige und außergewöhnliche Zeugnisse der europäischen Gartenkunst und unersetzliches Kulturerbe der Menschheit.
2 Verwirklicht werden soll der Satzungszweck insbesondere durch die Unterstützung des Antrags der Bundesrepublik Deutschland, die »Landgräflichen Gärten in Kassel und Calden« in die UNESCO-Liste des Welterbes unter den besonderen Schutzbestimmungen der UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 aufzunehmen.
3 Der Verein setzt sich zum Ziel, nicht nur den Wert der historischen Gärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal selbst, sondern ebenso deren bedeutungsvolle Beziehungen zu Stadt und Landschaft der Öffentlichkeit zu vermitteln. Durch Veranstaltungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit, dazu intensiven Austausch und Exkursionen zu anderen Welterbestätten will der Verein das Engagement der Bürgerschaft für die historischen Gärten erhöhen, denn »die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Anmeldeverfahren ist unerläßlich, damit sie sich gemeinsam mit dem Vertragsstaat für die Erhaltung der Stätte verantwortlich fühlt« (Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Abschnitt 14).
4 Weiter setzt der Verein sich zum Ziel, Erhalt und Schutz der historischen Gärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal und ihrer Umgebung im Sinne der von der UNESCO ausdrücklich genannten Bedingungen zu unterstützen. Er will also auch »Faktoren, die sich auf die Stätte auswirken«, »z.B. Urbanisierung, Anpassung, Landwirtschaft, Bergbau«, »Auswirkungen aufgrund von Besuchern/Touristen«, »Größe, Merkmale und genehmigte Nutzungen einer Pufferzone« und andere Faktoren beobachten und für den Antrag günstig beeinflussen.
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1 Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2 Fördernde Mitglieder zahlen einen besonderen Beitrag, der nach §6 Punkt 2 festgelegt wird.
3 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
4 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Austritt ist jederzeit möglich. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein in anderer Weise schwer schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung; der Beschluß ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluß binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; sie entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
7 Die Betätigung der Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich; die Gewährung von Aufwandsentschädigung ist ausgeschlossen. Notwendige Auslagen für vereinsamtliche Tätigkeit können ersetzt werden.
§5 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§6 Vereinsmittel
1 Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
3 Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.März jeden Jahres fällig. Mitglieder, die bis zum 30.Juni beitreten, zahlen den vollen, Mitglieder, die danach beitreten, für das Jahr des Beitritts den halben Jahresbeitrag.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für drei Jahre,
b) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entlastet den Vorstand,
c) beschließt die Satzung und ihre Änderungen,
d) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest,
e) entscheidet über den Einspruch von Mitgliedern, deren Ausschluß der Vorstand beschlossen hat,
f) und beschließt über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag statt, der von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnet ist.
3 Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens
a) der Jahresbericht des Vorstandes,
b) der Kassenbericht des Schatzmeisters,
c) der Bericht der Kassenprüfer und der Beschluß über die Entlastung des Vorstandes.
4 Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die geänderte Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Vorbehaltlich Absatz 5 werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt.
5 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins.
6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern zusammen.
2 Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden in ihre Funktionen mit einer einfachen Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und führen danach die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird. Scheiden während der laufenden Dreijahresperiode Vorstandmitglieder aus und werden neue Vorstandsmitglieder nachgewählt, endet ihre Amtsperiode mit der des gesamten Vorstandes.
3 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und soweit die Satzung dies vorsieht. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor.
4 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung – in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen – eingeladen.
5 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden; bei seiner Verhinderung vertritt ihn einer seiner Stellvertreter.
§10 Kuratorium
Der Vorstand beruft Persönlichkeiten, die in besonderer Weise dazu geeignet sind, die Anliegen des Vereins zu fördern, in ein Kuratorium. Das Kuratorium unterstützt und berät den Verein.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Schlußbestimmungen
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zum Erhalt der historischen Gärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal an die Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten des Landes Hessen, Bad Homburg vor der Höhe. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Wirksamwerden
Diese Satzung wird am Tag ihrer Errichtung, dem 17.11.2001, wirksam.
Kassel, den 20.08.2001,
den 19.10.2001
und den 17.11.2001

