Dipl.Ing. Peter Jordan
Dipl.Ing. Landschaftsarchitekt bdla
ö.b.u.v. Sachverständiger
Monitoring-Beauftragter des AK Historische Gärten
in der DGGL


Gartendenkmalpflege -
Begriff und Aufgabenstellung

und ihre Anwendung auf die Kasseler Parkanlagen, insbesondere der Wilhelmshöhe

Vortrag in Kassel im Juli 2006

(Anrede)

Die Gartendenkmalpflege ist einerseits ein vollständig integrierter Zweig der Denkmalpflege, spielt aber andererseits in diesem Konzert so weitgehend eine Sonderrolle, daß in der Geschichte der Denkmalpflege die Eignung eines Gartens als Denkmal immer wieder infrage gestellt wurde, und letzte Zweifel wurden eigentlich erst mit der Aufbruchstimmung des Denkmalschutz-Jahres 1975 beseitigt. Dabei kann es eigentlich solche Zweifel nicht geben, denn die Grundfragen, die an jeden Denkmalpfleger zu stellen sind, kann jederzeit auch der Gärtner beantworten.

Über die Frage, ob - und wenn ja: warum - man Zeugnisse aus früheren Zeiten bewahren und erhalten müsse, haben sich viele kluge Köpfe Gedanken gemacht. Stellvertretend zitiere ich Schinkel mit seinem berühmten Argument: ohne „ganz allgemeine und durchgreifende Maßnahmen“, welche die Erhaltung der „Denkmäler und Alterthümer“ zum Ziele hätten, würden wir „in kurzer Zeit unheimlich, nackt und kahl dastehen, wie eine neue Colonie in einem vorher nicht bewohnten Lande“. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich nicht jeder von Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser grundsätzlichen Feststellung anschließen kann. Es besteht also ein Grundkonsens zu der Frage, daß die Bewahrung von Zeugnissen früherer Zeiten ein sinnvolles und von der Allgemeinheit - soweit sie überhaupt über derartige Themen nachdenkt - unterstütztes Ziel ist.

Im wesentlichen gibt es zwei Entscheidungs-Achsen, welche zu dem Schluß der Erhaltung alter Substanz führen:

  • der Alterswert
  • der Denkmalwert

Diese auf den ersten Blick identischen oder doch sehr ähnlichen Begriffe haben es aber bei näherer Betrachtung in sich:

Ein Denkmal besteht nämlich nicht, wie zum Beispiel ein Biotop oder eine ökologische Grund-Situation, unabhängig davon, ob ein Mensch es bemerkt; vielmehr benötigt ein Denkmal zwar die historische Substanz, zudem aber den erkennenden und fühlenden Menschen, der dieser Materie Sinn und Bedeutung unterlegt. Ich will nicht verschweigen, daß diese radikale Ansicht von jener Phalanx der „kompromisslosen Denkmalschützer“ immer wieder angegriffen wird; dort wird die Meinung vertreten, die überlieferte Substanz sei auf jeden Fall zu schützen und zu erhalten, einfach weil sie alt sei - also weil ihr ein Alterswert innewohne. Doch kann ich für meine Auffassung prominente Zeugen anführen; als Beispiel nenne ich Goethe vor dem Straßburger Münster, wo er ausdrücklich die subjektive Leistung des Betrachters als Voraussetzung für eine Konstituierung als Denkmal nennt. Er akzeptiert also den Alterswert nur auf dem Wege über den Denkmalwert.

Wenn man nun die Werte, welche ein nachdenklicher Betrachter auf der Suche nach dem Denkmalwert bei einem Objekt mit historischer Substanz feststellen kann, genauer analysiert, so streiten sich stets zwei wesentliche Wert-Faktoren:

  • der Erinnerungswert, also die Möglichkeit der historischen Substanz, uns Heutigen die Lebens- und Denkungsart früherer Zeiten vor Augen zu führen;
  • der Gegenwartswert, also die für uns Heutige nutzbaren Eigenschaften des betrachteten Objektes, die ebenso gut oder besser auch neu zu erstellende Werke bewirken könnten.

Man kann die bisher formulierten Erkenntnisse zusammenfassen:

  • das Erhalten von Zeugnisse früherer Zeiten ist sinnvoll
  • das Denkmal wird erst zum Denkmal, wenn denkende Menschen es dazu machen;
  • einem Denkmal wohnen Erinnerungswerte inne, die von seiner Nutzbarkeit unabhängig sind;
  • einem Denkmal können Gegenwartswerte innewohnen, welche seine Nutzung auch heute noch zulassen.

Ich möchte nun zu allem Überfluß noch einen weiteren Gedanken vortragen: nämlich den der Veränderbarkeit des Denkmal-Erkennens. Jede Zeit hat entsprechend ihrer geistigen Grundströmung einen eigenen Zugang zum Denkmal und setzt den Erinnerungswert unterschiedlich hoch an. Dies bedeutet, daß in Zeiten relativ geringer Wertschätzung des Erinnerungswertes der Gegenwartswert um so bedeutsamer wird, und je nach diesem Verhältnis ist die Bereitschaft der Zeitgenossen, Denkmäler umzubauen und der aktuellen Nutzbarkeit - oder auch nur der aktuellen Vorstellung von einem Denkmal - anzupassen, mehr oder weniger ausgeprägt.

Auch hierzu möchte ich ein typisches Beispiel nennen, das an Goethes Exkurs zum Straßburger Münster anschließt: die Streitschrift von Joseph von Goerres zu der Frage, ob eher das Straßburger Münster saniert werden solle, oder ob der Kölner Dom endlich fertiggestellt werden solle. Goerres unterscheidet:

  • die Erhaltung des Straßburger Münsters repräsentiere die von Deutschland tatsächlich durchlaufene Geschichte; das ist der Erinnerungswert.
  • die Fertigstellung des Kölner Doms dagegen ermögliche darzustellen, was Deutschland im Geiste und der Vorstellung der alten Meister hätte werden sollen. Das war der damalige Gegenwartswert.

Bekanntlich neigte sich die Schale jener Zeit auf die Seite des Kölner Doms. In Straßburg hätte der Erinnerungswert den Gegenwartswert weit überwogen. In Köln dagegen konnte das erstarkende Deutschland auf dem Fundament eines Erinnerungswertes den Gegenwartswert der Selbstdarstellung an die erste Stelle rücken.

Ein weiterer Aspekt der unstabilen, sich ständig entwickelnden Ebene, aus einer historischen Substanz einen Denkmalwert zu bilden, zeigt sich in der Art, wie man bei der Sanierung und Erhaltung von Denkmälern zu Werke ging. Gerade die Vorgehensweise am Kölner Dom, wo man am Bau ablesbare Dokumente der Geschichte bewußt tilgte, um das Ganze in einen einheitlichen und vermeintlich „besseren“ Zustand zu versetzen, führte zu einer Gegenbewegung, die bald die Fachwelt erfaßte, und die man mit der Ziel-Agenda „konservieren statt restaurieren“ formulierte. Kaum hatte sich diese, den Auffassungen der heutigen Zeit ganz ähnliche Auffassung durchgesetzt, kamen andere Einflüsse zur Geltung, und vor allem ab 1871, als Deutschland sich endgültig an der Spitze der Europäischen Völker sah, nahmen die Fälle bewußter Vernichtung konkreter Denkmäler wieder zu, mit einem Ziel, das mit dem Schlagwort „Purismus“ umschrieben wurde: Man wollte den aus den zahlreichen Zeit-Ebenen, die jedes Denkmal aufweist, herausgefilterten „Ideal-Zustand“ möglichst ohne Brüche darstellen, und alles, was diesem Ziel im Wege stand, mußte weichen.

Die schrecklichen Ereignisse der beiden Weltkriege unterbrachen abrupt eine Gegenbewegung, die Anfangs des jüngst zuende gegangenen Jahrhunderts eingesetzt hatte. Sie deutete sich mit dem Begriff der „schöpferischen“ Denkmalpflege an und besagte nichts weniger, als daß der kreative Denkmalpfleger berechtigt sei, den historischen Schichten, welche sich in dem seiner Verantwortung unterworfenen Denkmal bereits angehäuft hatten, eine weitere Schicht hinzuzufügen, und zwar nicht in jenem Sinne, eine dieser Schichten puristisch über die anderen siegen zu lassen, sondern um die Überlegenheit der neuen Zeit zu dokumentieren und eine völlig neue Schicht entstehen zu lassen. Nach dem letzten Kriege wurde von den älteren Denkmalpflegern nochmals an diese Vorgehensweise angeknüpft, doch spürte die junge Garde, die heute in meinem Alter ist, daß dies nicht der richtige Umgang mit dem Denkmal sei. Es gab aber auch kein Zurück zum Schlachtruf „konservieren statt restaurieren“, weil Denkmäler wie jedes Menschenwerk endlich sind und daher eine Konservierung „für immer“ nicht als möglich anzusehen ist. So tritt man heute der Aufgabe gegenüber mit dem Grundsatz „Konservieren wo möglich, partielles Restaurieren, wo zur Erhaltung nötig“.

Ein ganz neuer Trend muß wegen seiner abstoßenden Gefährlichkeit genannt werden: das Zeitalter der virtuellen Welten ist wie selbstverständlich der Ansicht, man könne Denkmäler nach Belieben herstellen, auch verdoppeln wie Goethes Haus in Weimar, so daß der Untergang eines Denkmals wegen Abwägungs-Entscheidungen gegen das Denkmal kein wirkliches Problem sei. Parallel zu dieser Entwicklung und zu seiner Verstärkung ist eine gewissen Biedermeier-Rückzugs-Mentalität zu beobachten: Was war es doch so schön in der guten alten Zeit, und wenn man nur die äußeren Zeugnisse dieser Zeit wiedererstehen läßt, muß doch auch deren Beschaulichkeit wieder zurückzugewinnen sein. Phantasie-Fachwerke am Frankfurter Römer, die Bestrebungen zum Stadtschloß in Berlin, ein selbsterfundenes „Barock“-Parterre in Charlottenburg, aber auch der Paradeplatz in Mannheim bezeichnen Stationen auf diesem Irrwege.

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Wie können nun diese Thesen, Schlußfolgerungen und Entwicklungsstränge auf den Garten angewendet werden?

Zunächst fällt der gravierende Unterschied ins Auge: zwar ist, wie ich oben angeführt habe, jedes Menschenwerk endlich, so daß Konservieren alleine nicht die Devise der Denkmalpflege sein kann, sondern immer auch Restaurieren dazugehört, doch sind alle Denkmal-Kategorien mit Ausnahme der Gärten von ihren Schöpfern zumindest für eine übersehbare Zeitspanne zum Überdauern ohne gravierende Veränderung angelegt. Bei einem Bauwerk, das aus Lebewesen errichtet wird, kann diese Zielsetzung nicht gelten. Eine Gesellschaft aus Pflanzen impliziert die Weiterentwicklung, die Aufwärtsentwicklung, die Abwärtsentwicklung, die Auflösung, das Absterben. Jedem Gartenkünstler war diese Eigenschaft der Materie seiner Wahl bekannt, wenn sich auch nicht jeder mit dieser Konsequenz beschäftigt hat. Dies muß kein Beweis für Unfähigkeit sein: war doch nicht selten der Befehl des Herrschers, einen Garten zu errichten, maximal auf die noch zu erwartende Länge seiner Regierungszeit ausgerichtet, und es war ihm oft wichtiger, daß umgehend und in wenigen Wochen und Monaten ein Garten nach der neuesten Mode aus dem Boden gestampft wurde, als daß dieser ihn überleben möge. Und selbst wenn der Fürst im Optimismus lebte, etwas initiiert zu haben, das ihn einmal über seinen Tod hinaus bedeutsam machen könne, so wußten es doch die Gärtner besser, und noch die Treppen zum Venustempel in Linderhof konnten so windig und ohne jegliche Drainage gebaut werden, weil jedermann erwartete, das Feen-Schloß werde nach dem Tode des Märchenkönigs umgehend wieder abgerissen.

Wenn aber Fürsten und Gärtner oder beides in einer Person sich mit der Zukunft ihrer Gärten befaßten, so nahmen sie grundsätzlich konträre Positionen ein. Pückler wollte die Pflanzen zwingen, sich so zu verhalten wie Steine, Putz und Mörtel. Er forderte den permanenten Gehölzschnitt mit der „Silbernen Axt“, dem wichtigsten Werkzeug des Gärtners, damit eine Pflanzung „ewig in dem selben Alter“ gehalten werden könne - eine allenfalls vom Wärter eines regelmäßigen Gartens verständliche Auffassung, die aber vom großen Mentor der Landschaftsgärten sehr überrascht - allerdings nur, solange man sich nicht näher mit dem Wesen des Landschaftsgartens vertraut macht. Wir wissen allerdings von Petzold, seinem Nachfolger, daß Pückler sich keineswegs an seine eigene Maxime gehalten hat, so daß er, Petzold, sich als der große Ausholzer, Auslichter und also als Renovierer und nicht als Restaurierer betätigen mußte. Hingegen sagt Marshall schon 1796, wenn man eine Initialpflanzung durchführe, könne man keineswegs schon sagen, ob daraus dermaleinst ein Hain, ein Clump, ein Einzelbaum oder überhaupt nichts überbleibe.

Es ist verständlich, daß die etablierte Wissenschaft der Denkmalpflege mit derart obskuren Denkmälern lange Zeit nichts anfangen konnte. In Diskussionen, deren ich als junger Anfänger so manche überstehen mußte, habe ich stets eine zum Nachdenken anregende These präsentiert: im Gegensatz zu allen anderen Denkmälern, in denen der Schutz der originären Substanz an erster Stelle stehen muß, ist im Gartendenkmal das Prinzip geschützt, und es ist zulässig, es immer wieder von neuem aus neuen Pflanzen aufzubauen, wenn die ursprünglichen vergangen sind oder trotz bester Pflege die ihnen übertragene Aufgabe nicht mehr erfüllen können. Selbstverständlich soll die zwischen A-Stadt und Schloß B-Burg gepflanzte Allee, also die Baumreihe, unter der noch der begründende Fürst Schatten finden konnte, erhalten bleiben, so lange dies geht. Wenn aber die Vitalität, oder - was ungleich häufiger und früher der Fall ist - die Stand- und Bruchsicherheit zuende geht, ist es zulässig, auf der Trasse eine neue Allee aufzupflanzen, ohne daß deswegen der Denkmalwert der Gesamtanlage wesentlich gemindert wird. Sofort einleuchtend ist dieses Prinzip, wenn man es auf die Blumenbeete in den Parterres bezieht: ihre Funktionsfähigkeit ist schon nach wenigen Wochen erloschen, und man darf immer wieder neue Pflanzungen durchführen, ohne dem Denkmal zu schaden. Die Linden der Allee durchlaufen den gleichen Zyklus wie die Stiefmütterchen, wenn auch mit ungleich längeren Spannen, und was jenen recht ist, muß auch für diese gelten.

Es kommt also in erster Linie darauf an, wie engagiert der einzelne Gartenpfleger ist, und ob in der Geschichte der Gartenpfleger ein Beflügelter auf einen Sendungsbewußten folgt. Die jährlichen Eingriffe sind nämlich nur geringfügig und gehen kaum über das Konservieren hinaus. Erst wenn eine Generation oder gar mehrere Generationen das Gartendenkmal links liegen lassen, muß man, will man es am Leben erhalten, radikal eingreifen, die eingewanderte „Natur“ wieder hinausdrängen und eine Renovierung durchführen, ehe es mit Restaurierungen wieder weitergehen kann. Es soll nicht verschwiegen werden, daß für eine sachgerechte Unterhaltung eines Gartendenkmals zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen: ein ausgeprägtes allgemein-gärtnerisches Wissen und eine Vertrautheit mit dem Pflege-Objekt und allen seinen Eigenheiten. Die Bestrebungen der Öffentlichen Hand, die Regiebetriebe der großen Gartendenkmale aufzulösen und die Pflege-Arbeiten an Fremdfirmen zu vergeben oder den bisher zuständigen staatlichen Gärtnern die Zuständigkeit zu entziehen und sie statt dessen fach-unkundigen Managern zu übertragen, werden größte Schäden und den Tod so manches Gartendenkmals zur Folge haben. Es wurde nichts davon gehört, daß die Betreuung der staatlichen Gemäldesammlungen jetzt Dekorateuren oder auch nur freischaffenden Kunstmalern übertragen werden sollen - da ist sie wieder, die Ungleichbehandlung der Gärten im Vergleich mit „richtigen“ Denkmälern.

Die Beschäftigung mit den Gärten als Gegenstände der Denkmalpflege ist mindestens ebenso alt wie die anfangs geschilderten denkmalpflegerischen Bestrebungen überhaupt. Franz Theodor Kugler als Mitglied des Preußischen Kultusministeriums fordert bereits 1847 die „artistische Conservation“ der Gartenanlagen. „Artistisch“ bedeutet, daß das künstlerische Konzept, dem der Garten sein Leben verdankt, der Konservierung zugrunde zu legen ist. Da aber diese Konzepte nur höchst selten irgendwo niedergelegt wurden - wir kennen den berühmten Gartenplaner Friedrich Ludwig v. Sckell als Mann in Gehrock und Zylinder, der mit einem Stecken seine Entwürfe im Maßstab 1:1 in den Sand zeichnete, und der die Standorte von Solitärbäumen dadurch bestimmte, daß er weiße Steine in die Wiese warf, um so jegliche androgyne Regelmäßigkeit zu vermeiden - müssen wir zwar stets von der Doppelschichtigkeit aus historischer Substanz und planerischem Konzept ausgehen, aber beides offenbart sich nicht jedem, nicht sofort und manchmal nie. Ich stehe daher nicht an, die Schwierigkeit im Umgang mit Gartendenkmälern an die Spitze in der Denkmalpflege zu stellen. Nicht gärtnerisch ausgebildete Konservatoren, und erst recht die genannten Manager, sind mit dieser Aufgabe bestenfalls völlig überfordert – meist wird sie ihnen aber überhaupt nicht bewußt.

Der Umgang mit Gärten war zu jeder Zeit ein getreues Spiegelbild der jeweiligen Lebens- und Kunstauffassung. Dies zu erkennen und den jeweiligen Garten aus der Sicht seiner Zeit zu pflegen und zu unterhalten, ist eine Aufgabe, die nur von Fachleuten für Gartendenkmalpflege bewältigt werden kann. Daß die Gärten Spiegel der Weltläufe waren, kann man auf vielen Felder belegen. Ich wähle den Gottesbegriff im Garten als Katalysator:

Gehen wir also durch die Zeiten:

Im frühen Mittelalter war Gott der absolute Wertpunkt. Auch der Kaiser wurde von Gottes Gnaden bestimmt und vom Papst gekrönt. Die Wissenschaft kannte nur 1 Ziel: Gott erkennen! Die Kunst hält dem Menschen den Spiegel vor Augen; wählt ihm ein Ziel. Die Natur ist Abbild der Schöpfung und muß daher nicht ihrerseits abgebildet werden. Daher waren Kunst und Natur keine Gegensätze, sondern gleichwertige Wege zu gleichen Ziel: zu Gott

Im Hoch-Mittelalter beginnt die Kultur auch im Garten einen eigenen Stellenwert zu erhalten. Es wird zur Herausforderung, die Natur täuschend nachzuahmen. Dennoch bleibt es dabei: Natur und ihre Nachschöpfungen aus der Hand des Menschen bleiben dennoch Gottes Werk.

In der Renaissance gab es keine grundlegend neue Auffassung. Die Gartentechnik wurde immer weiter vervollkommnet, die Kunst erhielt aber im Garten keine dominante Position.

Im Barock sollte die Gartenkunst die Natur nicht mehr nur nachahmen, sondern sie vielmehr übertreffen. Es wird nun also für möglich gehalten, daß Gottes Schöpfung übertreffbar und korrigierungsbedürftig sein könnte. Die Natur galt im ungestaltetem Zustand als wirr und angsterregend, und man hielt es für unerläßlich, sie zu ordnen. Das Ziel war ein Garten-Gebäude, das nach den Regeln der Architekten errichtet wurde. Dennoch waren Natur und Kunst keine Gegensätze. Vielmehr wurde der Natur der Geist des Menschen eingehaucht; sie wurde dadurch veredelt, aber nicht vernichtet.

Bis hierher gab es eine Entwicklung, aber keine Zäsur. Vom Fehlen des Kunstgedankens über die Kunst als Gottesdienst, die Gleichwertigkeit von Natur und Kunst bis zur Überhöhung der Natur durch die Kunst lief der Weg. Eines aber war unverändert geblieben: man blieb innerhalb der göttlichen Ordnung. Der Stellenwert im Gleichgewicht zwischen Natur und Kunst verschob sich, aber beide waren keine Gegensätze.

Die Aufklärung brachte den großen Einschnitt. Die Kunst hat sich nun vollständig zu verbergen und die Natur nachzuahmen. Der Barockgarten ist nun eine verabscheuungswürdige Unnatur. Es wird eine neue Abstufung geschaffen: von der Wildnis über die Kulturlandschaft, den Park und den Garten bis ins Haus.

Im 18. Jahrhundert war der Landschaftsgarten nicht Natur, sondern er stellte sie dar. Aus der gesamten Natur wird der schöne Teil herausgesucht, der unansehnliche Teil aber aus den Gärten verbannt - dies ist der Kunst-Anteil der Gärten jener Zeit. Folgerichtig trennt man nun erstmals Gartenkunst von Gartentechnik.

In der Romantik, dieser Zeit der großen Wende, kann sich die Kunst der Natur nicht mehr ähnlicher machen. Schiller beklagt die Entfernung des Menschen von der Natur. Die Illusion der Vereinigung des Menschen mit der Natur ist zerbrochen. Deshalb ordnet man die Kunst gleichwertig neben die Natur. Man soll das Werk der Menschenhand auf den ersten Blick wiedererkennen. Es kommt nicht mehr auf das Verhältnis zwischen Kunst und Natur, sondern auf das Verhältnis zwischen Kunst und Mensch an. Deshalb werden auch regelmäßige Gartenformen wieder akzeptabel.

Im 19. Jahrhundert verliert die Gartenkunst ihre Stellung unter den Künsten, bis man ihren Kunst-Charakter schließlich gänzlich leugnet. Es handele sich, wird festgestellt, vorwiegend um das Bilden von Pflanzengesellschaften, und dies sei eine wissenschaftliche, keine künstlerische Tätigkeit.

Im 20. Jahrhundert ist die fortschreitende Natur-Zerstörung das Haupt-Kennzeichen. Die Natur erhält dadurch einen immer höheren Stellenwert, und immer mehr Menschen halten es es für blasphemisch, Lebewesen als Material für die Ausübung der Kunst zu verwenden. Während noch Anfang des Jahrhunderts der Garten nicht mehr das Ziel hatte, Natur erlebbar zu machen - dafür war die Landschaft da -, brachte die immer mehr ausgebeutete Landschaft dem Garten die Aufgabe des Naturgenusses zurück. Die Schaffung von Feucht- und anderen Ersatz-Biotopen in den Zentren der Städte häuft sich, und die Bewegung der „Naturgärten“ war sehr erfolgreich.

Wohin die Entwicklung uns führen wird, ist ungewiss. Allenthalben entstehen Naturgärten neben konstruktivistischen Gärten neben regelmäßigen Gärten. Diese Ungewißheit ist für mich als Gartendenkmalpfleger nicht bedeutsam. Für mich ist entscheidend, zu erkennen, welche Wandlungen das Verhältnis zwischen Natur und Kunst in der Geschichte des menschengeformten Gartens durchlaufen hat. Meine Aufgabe ist nicht primär eine gartentechnische, sondern ich hüte die Zeugnisse dieser Wandlungen, die ja dem Menschen nicht nur auf gärtnerischem Sektor, auf diesem aber exemplarisch zugestoßen sind.

Ich habe gezeigt, daß die Gärten die Geschichte der Kultur und der Kunst zumindest ebenso deutlich aufgezeichnet haben wie andere Medien der Denkmalpflege. Die Frage, ob Gärten Gegenstand der Denkmalpflege sein könnten oder nicht, darf sich nun nicht mehr stellen. Vielmehr weist ein Gartendenkmal den historischen Wert ebenso auf wie andere Denkmäler. Ein Problem, unvergleichlich größer als bei jedem anderen Denkmal, ist dagegen der Gegenwartswert. Gehört ein Gartendenkmal einer privaten Partei, so kann man ihr nicht verdenken, daß sie ihren Garten so nützen will, wie dies heutzutage für Gärten gilt. Immerhin besteht die Hoffnung, daß es sich um engagierte Familien handelt, welche über den Wert ihres Denkmals unterrichtet sind und die neuzeitliche Nutzung dort einschränken, wo die Denkmal-Substanz gefährdet wäre. Ist aber ein Gartendenkmal öffentlich zugänglich, liegt es etwa zentral in einer Stadt, so wird die überwiegende Mehrzahl der Besucher entweder über den Denkmal-Charakter überhaupt nicht unterrichtet sein, oder sie wird ihre momentanen Bedürfnisse weit höher ansetzen als dies dem Denkmal gut tut.

Auch die Phase der puristischen Denkmalpflege haben die Gärten erleben müssen. Sehr schnell aber wurde sie überlagert durch die Phase der schöpferischen Denkmalpflege. Die Leichtigkeit, Gärten zu verändern, leistete dieses Bestrebungen Vorschub. Als Beispiel nenne ich die Themengärten im Zentrum des Großen Gartens in Hannover-Herrenhausen, die von allen heutigen Besuchern als großartiges Zeugnis der Modernität der Gärtner der regelmäßigen Phase angesehen werden, da niemand ihnen sagt, daß es sich um Zutaten aus den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts handelt. Auch nach dem Kriege wurde zunächst so weitergearbeitet, und das nachempfundene, aber in keiner Weise authentische Parterre von Charlottenburg zeugt von dieser Zeit.

Erst langsam setzte sich im Umgang mit Gartendenkmälern auch der Gedanke der durch Renovierung nur gestützten Konservierung durch, etwa wenn man im Pleasureground von Glienecke die aus der Zeit von Hitlers Reichshaupstadt veränderte Topographie aus den noch vorhandenen und die ursprüngliche Oberflächengestalt nachzeichnenden Wasserrohren rekonstruierte. Dies sind aber schon spektakuläre Eingriffe - meist beschränkt man sich auf das Zurückdrängen der durch natürliche Sukzession aufgekommenen Gehölze und durch Wiedereinbringen ausgefallener, aber auf irgendeine Weise belegte Gehölz-Arten.

Es gibt also im wesentlichen drei Tendenzen:

  • das Erhalten der Gartendenkmäler nach den Regeln der Denkmalpflege und speziell der Gartendenkmalpflege; dies sollte das Ziel aller Bemühungen um Gartendenkmäler sein.
  • das Verändern eines Gartendenkmals durch Einbringen neuer Komponenten, also das Herstellen einer neuen Zeit-Ebene unter Beibehaltung des Gartendenkmals an sich. Derartige Aktivitäten schädigen selbstverständlich das Denkmal und sind daher nicht zulässig – sie sind aber immerhin getragen vom Bewußtsein des Denkmalwertes, den man zu erhöhen bestrebt ist.
  • die vollständige Zerstörung des Gartendenkmals zugunsten einer anders gearteten Flächennutzung. Hier wirkt sich die Planungshoheit der Städte und Gemeinden verhängnisvoll aus: Ziel-Prioritäten oder -Primate – seien es Naturschutz oder Denkmalschutz – werden nicht akzeptiert, und wenn nur die Frage der Erhaltung eines Gartendenkmals in öffentlicher Sitzung des Rates behandelt und darüber abgestimmt wurde, dann gibt es kaum noch Wege, die Durchführung dieses Beschlusses zu verhindern.

In den letzten Jahren ist ein neuer Feind der Gartendenkmäler entstanden: Die „Event-Kultur“. Sie verhält sich parasitär: das Gartendenkmal wird als Hülle angesehen, in der man Nutzungen etablieren kann, die mit den Zielen und Inhalten des Denkmals nichts zu tun haben, die man aber unter dem Deckmantel der Denkmalpflege prächtig verkaufen kann. Die Veranstalter sind stets mit den Umständen, unter denen das Gartendenkmal entstanden ist und unterhalten wird, in keiner Weise vertraut. Sie erkennen daher – wie Parasiten stets – nicht, daß der Organismus, den sie befallen haben, durch den Befall absterben wird. Dies ist für sie auch nicht von Bedeutung: für kurzfristige Profite reicht das Leben des Denkmals aus, und im Zweifelsfalle wird man in späteren Jahren eben ein anderes Denkmal angreifen.

Viel Schaden wird bereits durch kurzfristige Aktivitäten angerichtet, wie zum Beispiel durch Firmen-Präsentationen mit Festzelten und Party-Service. Doch selbst wenn kein materieller Schaden entsteht, sind derartige Events ein Schlag ins Gesicht des Ideals, dem der Garten sein Entstehen verdankt. Niemand würde ein Autorennen durch den städtischen Hauptfriedhof veranstalten – dies verbietet der Geist, der im Friedhof lebt. Ein Autorennen in einem Gartendenkmal dagegen stößt bei den Verantwortlichen auf keinerlei Bedenken und schändet doch den Geist des Parkes.

Immerhin kann man mit hohem finanziellen Aufwand, der fast nie den Event-Managern und auch nicht denjenigen, welche das Event genehmigt haben, aufgebürdet, sondern der von den Steuerzahlern getragen wird, die angerichteten materiellen Schäden wieder beseitigen. Schlimmer ist daher ein „Dauer-Event“, also ein Umbau des Gartens mit bestimmten kommerziellen Zielen, bei denen der Untergang des Denkmals inkauf genommen wird, wenn nur seine Hülle erhalten bleibt. In seltenen Fällen werden die Ziele dann demaskierend offengelegt, zum Beispiel wenn es heißt: die geplante Maßnahme solle „einen Beitrag zur wirtschaftlichen Basis der Stadt und der Region leisten“, oder wenn „Vermarktungsstrategien nennenswerte Zinsen aus den Kapitalien erbringen“ sollen. Derartige Zielstellungen machen klar, daß es um alles geht, nur nicht um Gartendenkmalpflege.

Dabei ist eine weitere Grund-Erkenntnis offenbar nicht präsent: Gartendenkmalpflege ist nicht ein hübsches Hobby, das sich die in Stadt und Land Verantwortlichen leisten, wenn sie es sich denn leisten können, sondern es handelt sich vielmehr um eine Bringeschuld von Verfassungsrang. Jeder Vorgang in einem Gartendenkmal, der nicht den Grundsätzen der Gartendenkmalpflege entspricht und der also den Bestand des Denkmals aufs Spiel setzt, widerspricht den gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder.

Das schon früh formulierte Ziel der „Landesverschönerung“, dem viele Gartendenkmäler zu verdanken sind, ging später auf in dem viel weiter ausgreifenden, heute aktuellen Begriff der „Landeskultur“. Er formuliert als Ziel, die Umwelt als vorgegebenes Potential des Naturraums optimal zu erhalten, aber auch zu gestalten und zu nutzen. Damit will Landeskultur die Umwelt durch Bebauung und Bepflanzung in ihrem Wert erhöhen. Dies umfaßt ökonomische Aspekte ebenso wie die kulturellen Aspekte der Landschaft – eben der „Kulturlandschaft“. Dieses Ziel ist in Art 89 Abs. 3 Grundgesetz niedergelegt und gehört also zu den Fundamenten unseres Staatswesens.

Innerhalb dieses enorm weit gespannten Spektrums sind die Gartendenkmäler zwar nur ein sehr kleiner Teil, doch sind sie ohne Zweifel unter dem Mantel von Art. 89 GG kompromisslos geschützt.

Der Schutz, den die Kulturlandschaft kraft Grundgesetzes genießt, umfaßt unter vielem anderen auch die Bäume und Sträucher, und zwar sowohl deren natürlich gewachsene Bestände als auch die künstlich durchgeführten Pflanzungen. Zu letzteren gehören die Gartendenkmäler.

Im Vollzug des Grundgesetzes entwickelten sich im wesentlichen zwei Gesetzes-Stränge, die Bedeutung für die Gartendenkmalpflege erlangten: die Naturschutzgesetze und die Denkmalschutzgesetze. Im Naturschutz beansprucht der Bund die Kompetenz, während Denkmalschutz Ländersache ist.

Im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Wasserstraße hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2002 den Begriff der Landeskultur in einer sehr engen Auslegung auf eben das Verfassungsrecht eingegrenzt. Dieser Grundsatz blieb jedoch nicht auf den Teilaspekt Wasserstraßen begrenzt – vielmehr bezog ihn der Verwaltungsgerichtshof Mannheim am 6.11.2003 auch auf das Landwirtschaft- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg. Dort hatte das Land Baden bereits am 18.12.1947 ein „Landeskulturamt“ begründet, welches die obersten Behörden des Naturschutzes und des Denkmalschutzes in sich vereinigte.

Durch die enge Auslegung des Art. 89 GG durch das BVerwG werden die Belange des Naturschutzes und der Denkmalpflege (Landeskultur im engeren Sinne) nicht im ursprünglich gedachten Sinne berücksichtigt. Eine Überprüfung der Auslegung des Art 89 GG durch das Bundesverfassungsgericht, unter Berücksichtigung dieser ursprünglichen Ziele, welche die Eingrenzung wieder zurecht rückt, steht noch aus.

Im Naturschutzrecht werden Gartendenkmäler nicht ausdrücklich erwähnt, und auch in den meisten Länder-Denkmalschutzgesetzen werden sie sehr unterschiedlich benannt. Es gibt jedoch in beiden Gesetzes-Strängen zahlreiche Passagen, welche die Gartendenkmäler mit einschließen, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt werden.


Naturschutzrecht:

Auch dieses Recht fußt auf dem Grundgesetz, und zwar auf Art. 20a. Hier schützt der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen. Da die von Menschen gestaltete Umwelt keineswegs aus der Geltung des Art. 20a GG ausgenommen ist, wird auch sie zu den „natürlichen Lebensgrundlagen“ gerechnet, und daher umfaßt sie auch die Gartendenkmäler; sie genießen also auf dem Sektor des Naturschutzes den Schutz des Grundgesetzes.

Die meisten Länder haben sich diese Betrachtungsweise in ihren Staatszielen zu eigen gemacht.

Das Bundes-Naturschutzrecht fußt in vielen Teil-Aspekten auf dem Reichs-Naturschutzgesetz vom 26.6.1935. Dieses schützte, zum Beispiel in § 5, die Gartendenkmäler als Gegenstände des Naturschutzes. In der ersten Nachkriegszeit, als die Denkmal-Gesetzgebung noch nicht aktualisiert war, schützten sich Gartendenkmäler oftmals nur über das Naturschutzrecht. Später entstanden daraus vielfach Schwierigkeiten, weil die Naturschutzbehörden nicht bereit waren, die neu entstandenen Denkmalschutz-Vorschriften auf ihre vermeintlichen Schützlinge anzuwenden.

Das Bundes-Naturschutzgesetz hat bereits seine Ziele in den §§ 1 und 2 derart formuliert, dass dadurch Gartendenkmäler ganz offensichtlich miterfaßt sind. So sind gemäß § 1 BNatSchG Natur und Landschaft auch in Verantwortung für künftige Generationen so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit auf Dauer gesichert sind. Und nach § 2 I Nr. 13 BNatSchG sind historische Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsteile von besonderer Eigenart oder Schönheit ... zu erhalten. An dieser Stelle wie auch andernorts stellt das Bundes-Naturschutzgesetz einen Bezug zum Denkmalschutz her, der aus der Tradition historischer Gesetzgebung lebt und den Begriff der „Kulturlandschaft“ neu belebt. Wenn über den neuen § 26 I Nr. 2 BNatSchG neben Vielfalt, Eigenart und Schönheit seit dem 20.6.2001 nun auch „die besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft“ als Schutzzweck in das Gesetz eingefügt wurde, bewegt sich das Gesetz zwar am Rande seiner Rahmenkompetenz gemäß Art 75 I Nr. 3 Grundgesetz, hat aber damit dem Schutz der Gartendenkmäler ein neues, kräftiges Argument verliehen.

Obgleich das Bundes-Naturschutzgesetz nur eine Rahmen-Kompetenz besitzt, hat es für den Schutz von Gartendenkmälern große Bedeutung im Objektschutz. Nach § 29 I 2 BNatSchG erstreckt sich nämlich der Schutz in bestimmten Gebieten ausdrücklich auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken und anderen Landschaftsbestandteilen. Leider hat dieser Schutzgedanke seit dem Jahre 2002 eine Beeinträchtigung dadurch hinnehmen müssen, dass der Umgebungsschutz seither weggefallen ist. Ebenso wie im Biotopschutz ist aber auch im Gartendenkmalschutz eine „Pufferzone“ um das zu schützende Kern-Objekt herum unverzichtbar; ohne eine solche sind Biotope ebenso wie Gartendenkmäler auch dann bedroht, wenn ihre inneren Flächen nicht berührt werden.

Man sollte daher nicht hinnehmen, wenn Naturschutz und Gartendenkmalpflege in Frontstellung gebracht werden. Die Gartendenkmalpfkege ist auch im Naturschutz verankert. Die beiden Begriffe sind keine Gegensätze.


Denkmalrecht

Während Gartendenkmäler ganz oder in Teilen also im Bundesnaturschutzrecht generellen und nach den Ländergesetzen auch speziellen Schutz genießen können, ist dies im Denkmalschutzrecht nicht im gleichen Maße gesichert, obgleich der gemeinsame Ausgangspunkt der „Landesverschönerung“ eine gleichmäßige Berücksichtigung beider Teil-Gesichtspunkte erwarten ließe.

Der Bundesgesetzgeber hat bestimmte internationale Bestimmungen zu Bundesrecht gemacht. Dies gilt bezüglich der Gartendenkmäler für die „Charta von Florenz“ in den Fassungen von 1964 und von 1989, die Bestandteil des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes sind. Dieses Übereinkommen hat auch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert, und gemäß Art 59 Abs. 2 GG sind Teile des denkmalpflegerischen Erhaltungszieles geltendes Bundesrecht geworden. Die Anwendung dieses Rechtsgutes hat sich aber bisher fast ausschließlich auf dem naturschutzrechtlichen Sektor durchgesetzt, während der denkmalrechtliche Teil-Aspekt noch sehr defizitär geblieben ist. Man muss aber feststellen, dass der UNESCO-Gedanke des Welt-Erbes mittlerweile so weitgehend ein „Völkergewohnheitsrecht“ geworden ist, dass die kulturstaatliche Verpflichtung zur Erhaltung von Denkmälern und damit auch von Gartendenkmälern nach Art. 25 GG zur staatlichen Verpflichtung auch der Bundesrepublik geworden ist.

Ebenfalls richtungweisend für Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland sind die Beschlüsse des Europarates, der am 3. Oktober 1985 das Übereinkommen von Granada beschlossen hat. Nach Art 1 dieser Übereinkunft sind „Denkmäler, Ensembles und Stätten“ genannt, zu denen ohne Zweifel auch Gartendenkmäler gehören können.

Da Denkmalschutz in der Kompetenz der Bundesländer liegt, müssen diese die Europäischen Entschließungen und Übereinkommen direkt in Landesrecht überführen, was mit unterschiedlichem Erfolg geschah. Soweit dieser Vollzug noch aussteht, kollidiert dieses Defizit auch mit anderen Entschließungen und Resolutionen des Europarates, etwa die Entschließung (76) 28 vom 14. April 1976 über die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die Erfordernisse des integrierten Denkmalschutzes. Würden diese Europäischen Rahmen-Beschlüsse, die sämtlich von der Bundesrepublik mitgetragen wurden, in Landesrecht umgesetzt, wäre der Schutz der Gartendenkmäler auch auf der Schiene des Denkmalrechts gesichert. Hier bestehen aber nach wie vor erhebliche Defizite.

Doch ist der Schutz von Gartendenkmälern im Rahmen von Landes-Denkmalschutzgesetzen grundsätzlich fast immer gegeben. In seiner Durchsetzung entstehen aber Schwierigkeiten meist dann, wenn Gartendenkmäler nicht ausdrücklich benannt sind, weil dann das Zutreffen der gesetzlichen Bestimmung häufig nicht erkannt wird.

Gartenanlagen sind unzweifelhaft Gegenstand nicht nur des Naturschutzes, sondern auch des Denkmalschutzes. Obgleich das Naturschutzrecht der Länder und das Denkmalschutzrecht in der Gesetzes-Hierarchie auf gleicher Ebene angesiedelt sind und man in einer Bundesrepublik die Tatsache, dass das Denkmalrecht nicht über ein Bundes-Dachgesetz verfügt, keinesfalls als bedeutungsmindernd ansehen darf, so ist dennoch die Berücksichtigung von Naturschutz-Gesichtspunkten in der bundesrepublikanischen Praxis weitaus deutlicher ausgeprägt als diejenige des Denkmalschutzrechtes.

Ich nenne als Beispiel Thüringen, dessen Denkmalschutzgesetz hinsichtlich der Behandlung von Gartendenkmälern schlechthin beispielhaft ist. Hier wird das Instrument des Kulturdenkmals aktiviert, insbesondere wenn es sich um Denkmal-Ensembles handelt. Wenn man bedenkt, dass im Bundesnaturschutzgesetz ein Hinweis auf den Denkmalschutz verankert wurde, ist von Bedeutung, dass in Thüringen ein gemeinsamer Ministererlaß neben Anweisungen zur Pflege und Erhaltung von Gartendenkmälern auch die Zusammenarbeit mit dem Naturschutz regelt und damit den hin und wieder unerträglichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Zielen, wie sie aus anderen Bundesländern bekannt wurden, die Spitze nehmen kann.

Das Bundesland Hessen hat am 9. August 1988 einen ähnlichen Erlaß herausgegeben, der den „Denkmalschutz von Grünflächen“ regelt. Dieser Erlaß bezieht sich auf das Hess. Denkmalschutzgesetz. Er wurde vom Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz herausgegeben. Auch hier ist es ein erklärte Absicht, die Gegensätze zwischen den beiden Zielen abzubauen und einerseits Naturschutz in Gartendenkmälern, andererseits Denkmalschutz in gärtnerischen Kulturdenkmälern und ausdrücklich auch in deren Umgebung zuzulassen.

Die nachfolgenden Zitate aus dem Thüringischen Gesetz zeigen, wie diese Ziel-Abgleichung vom Gesetzgeber vorgegeben wird:









Im Thüringer Gesetz sind die von mir bisher angeführten Gesichtspunkte ausführlich benannt. Eine Renovierung wird nicht nur gestattet, sondern ausdrücklich gefordert, wo sie die Voraussetzung dafür ist, daß anschließend die milden Eingriffe der Konservierung wieder einsetzen können. Bemerkenswert ist weiterhin, daß dieser Erlaß auch vom Umweltminister mit vertreten wird, obgleich es sich durchaus um Baumfällungen ausschließlich aus denkmalpflegerischen Gründen handeln kann.

Zusammenfassend stelle ich fest, daß Gartendenkmäler auf die gleichen Fragen antworten wie alle übrigen Denkmäler, daß sie die gleichen Lebenskurven durchlaufen haben, daß sie von den gleichen Gesetzen geschützt sind, kurzum daß sie vollgültige Angehörige der großen Denkmal-Familie sind, daß sie aber zusätzliche Probleme aufwerfen, die sich vor allem aus der Tatsache ergeben, daß ihre Baustoffe sich auch bei bester Pflege ständig verändern, und daß sie schneller als gebaute Denkmäler an das Ende ihrer Funktionsfähigkeit gelangen, daß also im Gegensatz zu allen anderen Denkmal-Kategorien nicht in erster Linie die Original-Materialien, sondern vielmehr das Gestaltungs-Prinzip geschützt sind.

Bisher, meine Damen und Herren, habe ich einen Faktor unbeachtet gelassen, obgleich er für die Entscheidung über Tod oder Leben eines Gartendenkmals entscheidend sein kann: das Geld. Grundsätzlich ist immer zu wenig Geld da, tatsächlich aber sterben Jahr für Jahr Gartendenkmäler, weil sie von den Zuständigen „aufgegeben“ wurden. Dies trifft überwiegend kleine Gärten, und es trifft oft private Gärten, aber oft sind es auch Gärten aus öffentlichem Besitz, denen die Haushaltsmittel entzogen werden. Jeder weiß: an Gärten kann man leicht sparen, denn Pflanzen wachsen ja von allein. Diese Entscheidung ist der Anfang vom Ende des Denkmalwertes und des Erinnerungswertes.

Bei den Kasseler Gärten scheint das Gegenteil eingetreten zu sein: das Wunder von Kassel. 200 Millionen Euro stellt das Land zur Verfügung. Doch halt: wofür sollen diese Mittel eingesetzt werden? Geht es hier um Denkmalpflege, oder ist hier ein Parasiten-Angriff größten Ausmaßes zu erwarten?

Natürlich ist hier wie immer ein sehr hoher Anteil der Kosten für Hochbauten vorgesehen. In einem Fall wie Kassel muß dies aber nicht unbedingt zu Lasten der Gärten gehen, denn spätestens seit Umwandlung der ehemals regelmäßigen Anlagen in Landschaftsgärten ist diese strenge Trennung nicht mehr zulässig: es geht um eine Gesamtanlage, und in dieser lebt der Garten von seinen Bauten, aber die Bauten wären nichts ohne den Garten.

Tatsächlich geht es darum, wieder herzustellen, was einst in wesentlichen Teilen einmal gegeben war: die Einheit der Kunst-Landschaft, und zwar sowohl hinsichtlich des Bestandes und Inventars als auch hinsichtlich der Kompetenz. Dies ist ein im Grundsatz durchaus positiver Ansatz, doch darf auch bei einer derartigen Kraftanstrengung keiner der von mir bisher aufgezeigten Grenzen überschritten und Denkräume verlassen werden. Die Garten- Landschaft Wilhelmshöhe ist ein herausgehobener Gegenstand der Gartendenkmalpflege, und somit ist sie zu sanieren, wo dies erforderlich ist, und im übrigen zu pflegen und zu erhalten. Es gibt keinerlei irgendwie geartete Möglichkeit, im Denkmal kreativ tätig zu werden, ohne daß damit gravierend sowohl gegen die wissenschaftlichen Grundsätze der Denkmalpflege als auch gegen die gesetzlichen Bestimmungen vom Grundgesetz bis hinab zu den Länder-Fachgesetzen verstoßen würde.

Die fehlerhafte Weichenstellung erfolgte am Anfang des Prozesses, als nicht Fachleute, sondern vielmehr völlig Fachfremde damit beauftragt wurden, die Ziele darzulegen und Wege zu diesen Zielen aufzuzeigen, die im Umgang mit den in der „Museumslandschaft Kassel“ versammelten Gartendenkmälern anzustreben seien.

Beauftragt wurde ein Architekturbüro. Es war in der Vergangenheit in keiner Weise im Bereich der Gartendenkmalpflege hervorgetreten und hat sich auch nicht, wie dies seine Mindestaufgabe gewesen wäre, mit Gartendenkmal-Spezialisten verbunden. Statt dessen wurde ein „Museumsplaner“ herangezogen. Allein dieser Schritt ist bereits demaskierend: es soll kein Museum eingerichtet, sondern eine künstlich eingerichtete Pflanzen-Komposition saniert, erhalten und bei Bedarf fachgerecht erneuert werden. Dem ist ein „Museumsplaner“ auch nicht ansatzweise gewachsen.

Offenbar haben aber die auftragnehmenden Architekten überhaupt nicht erkannt, daß ihnen für dieses Jahrhundertwerk offenbar die Kompetenz fehlt; andernfalls hätten sie den Auftrag zurückgeben müssen. Sie hatten hierzu aber überhaupt keinen Anlaß, denn die ihnen gestellte Aufgabe umfaßte ganz typische Architektenleitungen: nämlich eine „umfassende Bestandsaufnahme und eine Analyse denkbarer Varianten der Sanierung, Weiterentwicklung und Neuordnung“.

Eine umfassende Bestandsaufnahme der Gärten ist sicher sinnvoll und eine Voraussetzung auch einer fachgerechten Vorgehensweise. Sie liegt allerdings in Form eines Parkpflegewerkes bereits vor. Zur Aufstellung von Parkpflegewerken gibt es einschlägige Richtlinien, welche den Stand von Wissenschaft und Technik darstellen; hiervon abzuweichen würde einen Mangel bedeuten, der zur Zurückweisung des Werkes führen müßte. Es ist nicht erkennbar, wozu neben einer bestehenden eine weitere Bestandsaufnahme erforderlich wurde.

Als Ergebnis der Beauftragung entstanden die drei Teilbereiche „Kassel modern“, „Geschichts- und Märchenpark“ sowie „Fürstlicher Kosmos“. In letzteren Bereich wäre auch die Wilhelmshöhe einzuordnen. Man kann noch nicht absehen, auf welche Art die Varianten der Sanierung, die Weiterentwicklung und die Neuordnung bei den übrigen Teilbereichen erfolgen soll; am weitesten fortgeschritten ist sie im Teilbereich Fürstlicher Kosmos und hier bei der Wilhelmshöhe. Hier kann man bereits abfragen, wie es denn mit der Beachtung der Grundsätze der Gartendenkmalpflege und demnach auch mit der Beachtung von Bundes- und Landesgesetzen bestellt sein wird.

Leider ist die Betrachtung der bisher bekannt gewordenen Details je nach Mentalität des Betrachters enttäuschend bis alarmierend. Man hat einen großen Fehler entdeckt, den die fürstlichen Planer dieses zu den Gartendenkmälern von Weltgeltung zählenden Gartenkunstwerks seinerzeit gemacht haben: der Garten ist nicht „offen“; Besucher finden nicht hinein. Unbewußt haben diejenigen, welche diesen „Mangel“ entdeckt haben, eine wichtige Eigenschaft des Parkes erkannt: er ist grundsätzlich introvertiert; man muß hineinkommen, das Tagesgeschehen draußenlassen und sich dem Weg als „Stummen Führer“ anvertrauen; dann wird man genau das erleben, was man nach dem Willen der Park-Planer erleben sollte: von Raum zu Raum geführt werden und durch ein Wechselbad der Gefühle geleitet werden.

Hierzu gehört, daß man an bestimmten Stellen die Herrschaft der Herrscher vor Augen geführt erhält, indem sich Blickachsen auf die Schlösser öffnen; an anderen Stellen soll man die praktisch unbegrenzte Regierungsgewalt spüren, indem sich Achsen weit über die Grenze des Parkes hinaus in die freie Landschaft öffnen; schließlich soll man auf anderen als direkten Wegen ein Ziel erreichen oder aber zum Ausgangspunkt zurückkehren.

Dieses Programm ist nur möglich, wenn der Park „nicht offen“ ist und es zum Betreten eines speziellen Beschlusses bedarf. Öffnet man den Park, weil man glaubt, er benötige eine „Ouvertüre“, die man seinerzeit leider vergessen habe, baut man weithin einladende Eingangsbauten, läßt man überall Blicke nach überall hin zu, verkehrt man das Prinzip des Parkes in sein Gegenteil.

Schon allein an diesem Detail kann man ablesen, daß das Konzept etwas grundsätzlich Anderes will: eine Anpassung der Anlage an die Durchschnitts-Bedürfnisse des Durchschnitts-Besuchers. Zum ersten Mal stellt sich der Verdacht ein, unter dem Deckmantel des Gartendenkmal sei eine Art Park-Disneyland angedacht. Eine Tendenz zu parasitärem Verhalten ist unverkennbar.

In dieser Hinsicht besonders entlarvend ist die Behandlung des Fußgängers im Park. Ein Landschaftspark kann nur im Durchwandern erlebt werden. Es handelt sich um ein dreidimensionales Landschaftsgemälde. Der Gärtner hat gegenüber dem Maler den unschätzbaren Vorteil, in sein Gemälde hineingehen zu können – zu sehen, was hinter dem Schloß oder auch schon hinter der nächsten Wegebiegung zu erwarten ist – ein Erlebnis, das dem Maler verwehrt ist. Zur Zeit der Begründung der Gärten gab es eine elitäre Oberschicht, welche in der Lage war, die intellektuellen Anforderungen der Gartenkomposition zu erfüllen: sie waren im dreidimensionalen Film zugleich Komparsen und Zuschauer, die sich bei ihrem eigenen Tun beobachteten. Die große Menge, die schon bald Zugang zu den Gärten hatte, sollte die Wirkung, welche Berg und Tal, Wasser, Bäume und Blumen auf sie hatten, wenn schon nicht verstehen, so doch fühlen, zum Beispiel die Vergänglichkeit an einer Ruine oder die Lieblichkeit bei einem über den Bach geneigten Baum. Alles dies erscheint Natur, ist aber in Wirklichkeit komponierte Kunst und kann nur im Durchwandern erfaßt werden.

Jetzt erkennt man auch die Aberwitzigkeit von Shuttle-Bussen, welche die Besucher in möglichst kurzer Zeit durch den Park hindurch und entweder wieder hinaus oder aber an eine Stelle transportieren, wo sie etwas ausgeben und damit „zur Verbesserung der wirtschaftlichen Basis von Stadt und Region beitragen“ können. Hierauf liegt ein besonderer Schwerpunkt: es werden „mobile Erfrischungsstationen mit origineller Gestaltung in der Corporate Identity des Bergparkes“ vorgeschlagen. Spätestens bei diesem Detail wird das Ziel endgültig klar: ein Erlebnispark für möglichst viele Besucher, die möglichst viel Geld dalassen. Denn es wird ausdrücklich festgestellt, diese mobilen Erfrischungsstationen würden für die mit dem Shuttle-Bus herangekarrten Touristen zu einem „unverwechselbaren Bestandteil des Park-Erlebnisses“ werden. Der Besucher soll sich also nicht in erster Linie an die fürstlichen Bauten, an die Landschaftsausschnitte, die Bäume, Sträucher und Blumen erinnern, sondern an die unverwechselbaren mobilen Erfrischungsstationen. Daß die typische Erscheinung der Wilhelmshöhe mit einem Fachausdruck versehen wird, der eher einem Disneyland zukommen würde, vervollständigt nur noch den aus der Sache heraus entstandenen Eindruck.

Die letzte Sicherheit, daß es sich keinesfalls um Gartendenkmalpflege, sondern um einen anonymen Rummel handeln soll, gibt der aberwitzige Plan der im Tunnel geführten Rolltreppe vom Rande des Parkes bis in seine Mitte. Durch Sichtschlitze hat man hin und wieder einen minimalen Ausblick auf eine beliebige Stelle des Parkes, unter dessen Erdoberfläche man dahingleitet. Nach einer solchen Fahrt ist man sicher froh, wenn man wieder festen Boden unter den Füßen und sofort eine mobile Erfrischungsstation vor sich hat.

Es gibt keine Möglichkeit, diese Pervertierung des Besuchs eines Gartendenkmals zu übertreffen.

Der Besucher müsse über die Details, die ihn beim Besuch des Parkes erwarten, besser als bisher informiert werden, lautet eine weitere Grundforderung der Projektoren. Mit dieser Forderung geben sie ein weiteres Mal zu erkennen, daß es ihnen an Basiswissen im Umgang mit Gartendenkmälern fehlt und sie daher der Aufgabe nicht gewachsen sind. Das entscheidende Merkmal des Landschaftsgartens, das Merkmal, aus dem heraus allein er seine Bestandsberechtigung zieht, ist eben das Nichtwissen, das durch ein Fühlen ersetzt wird. Man geht in einem korrekt unterhaltenen Landschaftsgarten und kommt als „besserer Mensch“, wie man damals formulierte, also den auf ihn einstürmenden Reizen und Problemen besser gewappnet wieder heraus. Hirschfeld, der große Landschaftsgarten-Promotor, hat dieses Grundgesetz formuliert: „Alles erscheint Natur, so glücklich ist die Kunst versteckt“. Die Projektoren behalten sich vor, diese seit dem Ende des 18. Jahrhunderts erfolgreich versteckte Kunst hervorzuholen und der Sonne des schamlosen Betrachters auszusetzen; es ist sicher, daß sie dabei verbrennen wird.

Und das ist die Folge: ein untergegangenes Denkmal kann man nicht ersetzen, etwa „wieder herstellen“. Der dem Denkmal innewohnende Wert ist die konservierte Zeit. Öffnet man diesen Deckel der Pandora-Büchse, verflüchtigt sie sich und kann nicht wieder eingefangen werden.

Für diese Information, welche jegliche Eigenerfahrungsmöglichkeit abtöten will, wurden zwei Besucherzentren konzipiert – Zentren zur Verhinderung der denkmalgerechten Benutzung des Parkes. Und wie zur Bestätigung der absoluten Ahnungslosigkeit in Sachen Gartendenkmal soll stadtseitig ein langgestrecktes Haus in einer Sichtachse zum Schloß liegen, das andere am Herkules an der Verlängerung der Mittelachse. Gerade diese beiden Standorte sind absolut unverständlich – sie allein wären geeignet, dem Park den Todesstoß zu versetzen. Selbst von der entfernten Autobahn aus kann man den Herkules als Wahrzeichen sich gegen den Himmel abzeichnen sehen – wird er sich in Zukunft gegen das Besucherzentrum abzeichnen? Die mobilen Erfrischungsstationen kann man wieder abschaffen, wenn sich eines Tages die Erkenntnis durchsetzt, daß sie den Zielen der Denkmalpflege entgegengesetzt sind; die massiven Bauten dagegen werden auf lange Zeit hin das Denkmal unerträglich belasten und Nachkommen, welche der Aufgabe der Erhaltung von Gartendenkmälern mehr Verstand, mehr Gefühl und mehr Fachwissen entgegenbringen, werden voller Abscheu mit Fingern auf uns und unsere Zeitgenossen zeigen: das sind die, die des ihnen übergebenen Erbes nicht wert waren.

Die Autoren des Masterplanes haben richtig erkannt, daß schon die Bauherren der Wilhelmshöhe sehr hohe Ansprüche hatten. Es handelte sich um die Ansprüche des Souveräns – was er wünschte, wurde ausgeführt, und er nutzte es nach seinen Vorstellungen. Es ist seinem Kunstverstand und demjenigen seiner Berater zu danken, daß ein Werk entstand, das epochale Bedeutung erhielt. Nunmehr sind die Bürger und Steuerzahler der Souverän. Die Planer haben als ihr Ziel erklärt, sie wollten den Ansprüchen des Souveräns gerecht werden. Der Bürger hat in den Gesetzen, insbesondere dem Grundgesetz, die durch von ihm gewählte Vertreter beschlossen wurden, festgelegt, was seine heutigen Ansprüche sind: das Pflegen und Erhalten der Kulturlandschaft und das Sanieren und Erhalten der Natur- und Kunstdenkmäler. Die Umsetzung dieser Ansprüche des heutigen Souveräns ist Aufgabe der dafür eingesetzten Verwaltung, sei es beim Land, sei es bei der Stadt. Die bisher bekannt gewordenen Aktivitäten entsprechen nicht dieser Aufgabe.

Die Würfel sind – jedenfalls formell – noch nicht gefallen: Die staatlichen Behörden, allen voran das Hess. Ministerium für Wissenschaft und Kunst, haben immer wieder hervorgehoben, der Masterplan sei kein Ausführungsplan, sondern eine Diskussionsgrundlage. Entscheidend für die Zukunft der Anlagen von Wilhelmshöhe ist die Frage, wie weit sich die Verwaltungen noch an diese Vorgabe halten wollen oder können, wie weit sie also ergebnisoffen sind und Beiträge aus der Diskussion in ihre Entscheidungen zu übernehmen bereits sind, oder wie weit dies nur ein beschwichtigendes Lippenbekenntnis ist, während die Entscheidungen längst gefallen sind.

Hierfür gibt es beunruhigende Symptome: der Hess. Schlösserverwaltung mit ihrem gärtnerischen Fachverstand wurde die Zuständigkeit entzogen, aber keine gärtnerische Kapazität an ihre Stelle gesetzt; man kann wohl davon ausgehen, daß die fakultativ beibehaltene Mitwirkungsmöglichkeit der staatlichen Gärtner in einer möglichen Auseinandersetzung kein großes und jedenfalls kein entscheidendes Gewicht haben dürfte.

Wie anders als das Zugeständnis, daß eine Diskussion keine Ergebnisänderung mehr bringen könnte, ist zu verstehen, daß für die Besucherzentren bereits Wettbewerbe durchgeführt und entschieden wurden und die Fertigstellung dieser baulichen Kopflastigkeiten für Ende 2007 angekündigt wird. Für das Besucherzentrum hinter dem Herkules wurde nur für einen einzigen Standort eine geologische Standort-Untersuchung durchgeführt. Wo ist da noch Platz für eine Diskussion?

Mit einer Folge wird man aber wohl rechnen müssen: in den Gremien, welche über die Zuordnung von überragenden Denkmälern als Welt-Kulturerbe zu entscheiden haben, ist denkmalpflegerisches und sogar auch gartendenkmalpflegerisches Fachwissen versammelt. Die von diesem Gremium zu treffende Entscheidung hängt von den Ergebnissen vorheriger Prüfungen ab. Gefragt ist die Unversehrtheit und Echtheit des Objektes. Sie ist derzeit noch vorhanden; nach dem Bau der Besucherzentren ist sie beschädigt. Weiter wird geprüft, ob Entwicklungsplanungen vorliegen, welche die Erhaltung der Substanz und die denkmalgerechte Präsentation für den Bürger zum Inhalt haben. Die nun vorgelegten Planungen sind das genaue Gegenteil. Unter diesen Umständen ist das Zuerkennen der Wilhelmshöhe als Bestandteil des Welt-Kulturerbes mehr als unwahrscheinlich.

(Abrede)